Die steuerliche Behandlung von Werbegeschenken
Werbegeschenke und kleine Präsente von Firmen sind wichtige Maßnahmen in der Unternehmenskommunikation und sollten Teil einer jeden Marketingkampagne sein. Mit einem Geschenk zaubern Sie nicht nur Bestands- und potenziellen Neukunden ein Lächeln ins Gesicht und zeigen Ihre Wertschätzung, auch unter Geschäftspartnern sind kleine Aufmerksamkeiten gern gesehen. Ihre Mitarbeiter freuen sich ebenso über ein Präsent anlässlich des Firmenjubiläums oder eines privaten Feiertages. Es bezeugt die Anerkennung der geleisteten Arbeit und unterstreicht Ihr Wohlwollen.
Entscheidet sich Ihr Unternehmen für die Verteilung von Präsenten oder Werbegeschenken, so sollten Sie bei der Auswahl des geeigneten Artikels noch einige steuerliche Aspekte beherzigen. Denn damit Ihr Geschenk auch ein Geschenk bleibt und der Empfänger im Zweifel nicht für die Steuerschuld aufkommen muss, da er es unter Umständen als Einkommen werten muss, gilt es einiges zu beachten. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte für die steuerliche Behandlung von Werbegeschenken für Sie zusammengefasst.
Obwohl es der Name „Geschenk“ bereits sagt, muss es für die Betrachtung der Steuer immer ohne eine konkrete Gegenleistung gemacht werden. Also bei Geschenken für Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn, da dieser ohnehin geschuldet wird und bei Kunden z.B. ohne die Verpflichtung eines Vertragsabschlusses. Darüber hinaus muss es in einem sachlichen und temporären Verhältnis mit der Geschäftsbeziehung stehen.
Geschenke für Kunden und Geschäftspartner
Als Unternehmer können Sie Werbegeschenke bis zu 35€ netto pro Kunde und pro Jahr steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Übersteigt das Werbegeschenk diese Summe, so entfällt diese Möglichkeit komplett, d.h. es kann auch nichts anteilig geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden hierbei Geschenke, die der Empfänger nur im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nutzen kann. Diese sind nicht an die 35€ Grenze gebunden.
Unternehmen müssen Geschenkaufwendungen in der Buchhaltung immer gesondert ausweisen und dokumentieren, wem Sie was wann geschenkt haben.
Werbegeschenke, die weniger als 10€ netto kosten, Streuartikel wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge beispielsweise, sind steuerfrei und die Vergabe muss nicht dokumentiert werden. Der Empfänger müsste also ab einem Geschenkwert von über 10€ dieses auch als Einnahme deklarieren und versteuern. Damit Ihr Geschenk auch eines bleibt, können Sie die Steuerschuld komplett übernehmen. Das schenkende Unternehmen kann pauschal eine Abgabe von 30% zzgl. Soli und Kirchensteuer an das Finanzamt abführen und entbindet damit dem Empfänger von der Steuerschuld. Natürlich muss der Empfänger darüber informiert werden. Eine solche pauschale Steuerübernahme gilt dann für alle Geschenke, die ein Unternehmen im Laufe eines Jahres macht und jeden Empfänger derselben. Je nach Auswahl ändert sich also die steuerliche Behandlung von Werbegeschenken und als Unternehmer sollte man Grenzen und Verfahrensweisen im Auge behalten.
Geschenke für Mitarbeiter
Als Unternehmen, das regelmäßig seine Kunden und Geschäftspartner mit kleinen Aufmerksamkeiten eine Freude macht, sollten Sie auch an Ihre Mitarbeiter denken. Natürlich gibt es auch hier einige Punkte, die Sie bei der steuerlichen Behandlung von Werbegeschenken und Präsenten beachten sollten. Geldgeschenke zählen zum Arbeitslohn und müssen vom Empfänger entsprechend versteuert werden. Bei Sachzuwendungen kann der schenkende Unternehmer der Steuerschuld übernehmen und somit dem Empfänger ein wirkliches Geschenk machen. Hier greift wieder die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von 30% (Ausnahmen bilden auch hier wieder die sogenannten Streuartikel bis zu einem Warenwert von 10€, die nicht versteuert werden müssen). Einmalige Präsente für Mitarbeiter im Rahmen besonderer Anlässe, wie Hochzeit oder runde Geburtstage, sind bis zu einem Betrag von 60€ brutto für den Empfänger steuerfrei. Anlässe wie Weihnachten gehören leider nicht dazu. Darüber hinaus gibt es für jeden Mitarbeiter pro Monat die Freigrenze von 44€ brutto, die beispielsweise auch für Weihnachtsgeschenke genutzt werden kann. Fallen Sachzuwendungen des Unternehmens in diesen Rahmen, sind auch sie steuerfrei für den Empfänger.
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